Warum das Steuergeld für den Stadionneubau eine unzulässige Beihilfe ist

Klaas Brümann • 10. Februar 2026

Der Bau eines Fußballstadions in Oldenburg zu 100 Prozent von Steuergeld verstößt gegen das europäische Wettbewerbsrecht.

Die Stadt Oldenburg plant ein Stadion für den Fußball der 3. Bundesliga. Wir halten die geplante Infrastrukturmaßnahme für eine mit Art. 107 Abs. 1 AEUV unvereinbare staatliche Beihilfe, die den europäischen Binnenmarkt für sportliche Talente und kommerzielle Sponsoren erheblich verfälscht.

I. Tatbestandliche Erfüllung des Beihilfebegriffs nach Art. 107 Abs. 1 AEUV


Die geplante Maßnahme erfüllt sämtliche Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe:

  1. 1. Staatliche Mittel: Die Stadt Oldenburg plant eine umfassende öffentliche Finanzierung bestehend aus:
  • Grundstücksübertragung im Wert von 7,4 Mio. Euro (offiziell) bis 20 Mio. Euro (realistisch)
  • Eigenkapitalzuschuss von bis zu 15 Mio. Euro
  • Bürgschaft für Fremdfinanzierung von ca. 35 Mio. Euro
  • Jährliche Betriebsbeihilfen von mindestens 1,85 Mio. Euro (3. Liga) bis 2,71 Mio. Euro (4. Liga)
  1. 2. Wirtschaftliche Tätigkeit: Der Hauptnutzer VfB Oldenburg Fußball GmbH betreibt eindeutig eine wirtschaftliche Tätigkeit:
  • Der gesamte Kader besteht aus Berufsfußballern, die ihr Haupteinkommen aus dem Fußball beziehen
  • Der Verein unterhält internationale Sponsoring-Partnerschaften mit global agierenden Unternehmen (u.a. Deutsche Telekom/Magenta Sport, EWE AG, BÜFA AG, Hummel A/S)
  • Spielertransfers erfolgen auf dem europäischen Markt (aktueller Kaderwert: 1,87 Mio. Euro; Spieler aus AT, CH, DK, NL, PL)
  • Der Verein agiert als kommerzielle Werbeplattform im europäischen Medienmarkt
  1. 3. Selektiver Vorteil: Die subventionierte Infrastruktur verschafft dem VfB Oldenburg einen erheblichen Wettbewerbsvorteil:
  • Verbesserte Bedingungen für Sponsoren (VIP-Lounges, Hospitality-Bereiche)
  • Attraktivere Rahmenbedingungen für Spieler (Büros, Fanshop, sportmedizinisches Zentrum)
  • Stärkere Verhandlungsposition bei TV-Rechten durch Drittligatauglichkeit
  • Direkte Verbesserung der wirtschaftlichen Fundamente des Fußballunternehmens, wie vom Oberbürgermeister selbst eingeräumt: "Es geht ja darum, ob es ein wirtschaftliches Fundament für den Profifußball gibt" (1. Juni 2023)
  1. 4. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels: Der europäische Fußballmarkt ist durch grenzüberschreitende Elemente geprägt:
  • Spielertransfers erfolgen europaweit (Transfermarkt.de)
  • Sponsoren agieren international (u.a. dänische Hummel A/S, international agierende Baufirmen)
  • Der Verein konkurriert im Binnenmarkt mit anderen Zweit- und Drittligisten um dieselben Talente und Sponsoren
  • Die subventionierte Infrastruktur verfälscht die Wettbewerbsbedingungen im europäischen Profifußball



II. Überschreitung der Freistellungsschwellen nach AGVO


Die Stadt Oldenburg versucht, die Maßnahme unter Art. 55 AGVO freistellen zu lassen. Das ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:

  1. Kumulierte Investitionsbeihilfen überschreiten 33 Mio. Euro:
  • Grundstücksübertragung: mindestens 14,5 Mio. Euro (Bodenrichtwert 225 Euro/m² für 81.000 m²)
  • Eigenkapitalzuschuss: 15 Mio. Euro
  • Bürgschaftselement: signifikant (100-Prozent-Bürgschaft ohne marktübliche Avalprovision)
  • Gesamtvolumen deutlich über 33 Mio. Euro
  1. Künstliche Reduktion des Grundstückswerts: Die Stadt reduzierte den Grundstückswert von 250 Euro/m² (Bodenrichtwert) auf 90 Euro/m² (2025), um die Schwellenwerte einzuhalten – trotz gleichzeitiger Veräußerung angrenzender Flächen an private Investoren für 225 Euro/m². Diese Bewertung ist sachlich nicht nachvollziehbar und dient offensichtlich der Umgehung beihilferechtlicher Schwellenwerte.
  2. Realistische Betriebsbeihilfen überschreiten 2,2 Mio. Euro:
  • Unabhängige Gutachter (Benno Reinhardt) ermitteln einen tatsächlichen Jahresbedarf von 3,55 Mio. Euro
  • Die offiziellen Businesspläne basieren auf unrealistisch überhöhten Einnahmeerwartungen (+627.000 Euro/Jahr)
  • Fehlende Berücksichtigung realistischer Zinskosten (angenommene zinsfreie KfW-Mittel existieren nicht)
  • Fehlende Quantifizierung des Bürgschaftselements in der Gesamtbetrachtung



III. Fehlende Vereinbarkeit nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV


Selbst bei Annahme einer Notifizierungspflicht wäre die Maßnahme nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar:

  1. Kein Marktversagen: Der Bedarf für ein zweites Stadion in einer 170.000-Einwohner-Stadt besteht nicht. Oldenburg verfügt bereits über:
  • das sanierte Marschwegstadion (15.200 Plätze, zuletzt 3,85 Mio. Euro Investition für DFB-Anforderungen). Im August 2025 fand hier die Begegnung des SV Atlas Delmenhorst gegen Borussia Mönchengladbach und des SSV Jeddeloh II gegen den 1. FC Heidenheim statt und im Dezember 2025 ein weihnachtliches Stadionsingen,
  • die Weser-Ems-Hallen als multifunktionale Veranstaltungsstätte
  1. Primärer Nutzen für den gewerblichen Fußball: Der Oberbürgermeister bestätigte öffentlich, dass das Stadion "dem Profifußball" diene und nicht der allgemeinen Daseinsvorsorge (25. Januar 2023). Die geplante Ausstattung (VIP-Lounges, Hospitality-Bereiche, Fan-Shops) dient primär der Stärkung der kommerziellen Position des VfB Oldenburg.
  2. Der sogenannte Ankermieter, die VfB Oldenburg Fußball GmbH, wurde von Anfang an eng in die Planung eingebunden und wird der einzige regelmäßig Nutzer des Fußballfeldes. Vertreter des Unternehmens nehmen regelmäßig an den Planungstreffen teil, von der die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Aus den Planungsunterlagen ergibt sich, dass das Stadion für diesen Ankermieter geplant wird, um dem Unternehmen die Qualifizierung zur 3. Bundesliga zu erleichtern.
  3. Keine echte Multifunktionalität: Die prognostizierten Sekundärnutzungen (2 Konzerte/Jahr, 1 American Football Spiel/Jahr) sind marginal und dienen lediglich der formalen Erfüllung der 20-Prozent-Regel nach Art. 55 Abs. 2 AGVO.
  4. Systematische Umgehung des Beihilferechts: Die drei vom Stadionbetreiber als "Vergleichsprojekte" genannten Stadien (Chemnitz, Offenbach, Regensburg) verstoßen selbst gegen das Wettbewerbsrecht – ein Indiz für strukturelle Probleme bei kommunalen Stadionfinanzierungen in Deutschland.



IV. Besondere Bedenken hinsichtlich des europäischen Binnenmarktes


Die subventionierte Infrastruktur verfälscht gezielt den europäischen Wettbewerb um:

  1. Fußballtalente: Durch verbesserte Rahmenbedingungen (Fernsehflutlicht, Fanshop, sportmedizinisches Zentrum) erhält der VfB Oldenburg einen unfairen Vorteil bei der Verpflichtung von Spielern im europäischen Transfermarkt.
  2. Kommerzielle Sponsoren: Die geplanten VIP-Lounges und Hospitality-Bereiche dienen explizit der Stärkung der Sponsorenakquise – ein direkter Eingriff in den europäischen Markt für Sportmarketing.
  3. Medienrechte: Die Drittligatauglichkeit sichert dem Verein Zugang zu lukrativeren TV-Verträgen, die ohne staatliche Subvention nicht erreichbar wären.


V. Unsere Forderungen



  1. Die geplante Maßnahme als mit Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht vereinbare staatliche Beihilfe einzustufen.
  2. Die Bundesrepublik Deutschland hat im November 2025 ein Notifizierungsverfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEU eingeleitet (SA.122175).
  3. Die Maßnahme ist als unvereinbar mit dem Binnenmarkt abzulehnen, da sie:
  4. die Freistellungsschwellen der AGVO überschreitet,
  5. kein echtes Marktversagen behebt,
  6. primär der Stärkung eines kommerziellen Unternehmens im europäischen Wettbewerb dient.
  7. Die bereits gewährte Investition von 3,85 Mio. Euro in das Marschwegstadion (2022/23) einer gesonderten beihilferechtlichen Prüfung zu unterziehen.


Ein unkritisches Entgegenkommen gegenüber derartigen Stadionprojekten würde einen Präzedenzfall schaffen und zu einer weiter anwachsenden Subventionierung des europäischen Profifußballs führen – zum Nachteil des fairen Wettbewerbs und der sportlichen und kulturellen Vielfalt in Europa. Letztendlich stört es das Völkerverständnis und das friedliche Zusammenleben.

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